Home
Termine 2022
News 2022
Der Vorstand
Delegierte des OV
Kommunalpolitiker
Geschichte
Mitglied werden
Kontakt
Gästebuch
Bundespolitik
Interessante Links
Archiv
STADTRATSWAHL2020
News 2020
Termine
News 2019
News 2018
News 2017
News 2016
News 2015
Gansessen /Aktuelles
Antrag "Friedwald"
Antrag Parkgebühren
Seniorenresidenz KTF
Antrag Katzenschutz
Jahresausflug 2015
Ferienspaß Angeln
Spielplatzschau 2015
JHV 2015 mit Ehrung
Dahemm in Geo 3
STADTRATSWAHL 2014
KREISTAGSWAHL 2014
News 2014
News 2013
News 2012
News 2011
News 2010
News 2009
News 2008
News 2007
News 2006
STADTRATSWAHL 2008
KREISTAGSWAHL 2008
Impressum

Erlass einer Katzenschutzverordnung für die Stadt Gerolzhofen

 

Die SPD Stadtratsfraktion stellte am 13.07.2015 den Antrag zur Behandlung im Stadtrat Gerolzhofen.

 

Die Behandlung fand am 28.09.2015 statt

 

Dem Antrag wurde 16 : 4 zugestimmt

Antrag:

 

 

1.    Die Stadt Gerolzhofen beantragt beim Landratsamt Schweinfurt den Erlass einer Katzenschutzverordnung für den Bereich der Stadt Gerolzhofen.

 

2.    Die Stadt Gerolzhofen bittet das Landratsamt folgenden Entwurf einer Katzenschutzverordnung zu berücksichtigen:

 

 

Katzenschutzverordnung für die Stadt Gerolzhofen

 

 

  1. Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese vor Vollendung des 6. Lebensmonats von einem Tierarzt kastrieren zu lassen. Das gilt sowohl für männliche als auch für weibliche Katzen.  

 

  1. Katzen sind vor Vollendung des 6. Lebensmonats mittels Tätowierung in beiden Ohren oder Mikrochip kennzeichnen und registrieren zu lassen.

 

  1. Katzen aus genehmigter privater oder gewerblicher Zucht und/oder Handel sind vor der Weitergabe an Dritte, vor Vollendung des 6. Lebensmonats, mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen und registrieren zu lassen. 

 

  1. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer frei lebenden Katzen Futter zur Verfügung stellt (Obhutsverhältnis), oder auf dessen Grundstück der Aufenthalt von wildlebenden Katzen geduldet wird, ohne dass dagegen geeignete Maßnahmen unternommen werden.

Geeignete Maßnahmen sind u.a. die Kontaktaufnahme zu einer Tierschutzorganisation (z.B.Tierschutzverein, Tierheim, Tierhilfe SW.e.V.) oder auch die Kontaktaufnahme zur Stadt oder zum Landratsamt.

 

  1. Das Tierschutzgesetz in seiner Gänze findet entsprechend Anwendung.

 

  1. Für die private oder gewerbliche Zucht von Katzen können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle, Dokumentation, nachhaltige Verantwortung und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.  

 

  1. Zuwiderhandlungen gegen die Katzenschutzverordnung können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 10.000,-€ geahndet werden.

 

  1. Die Katzenschutzverordnung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

 

Das Tierschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung sieht in §13b vor:

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen

1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und

2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.

In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsverordnung

1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie

2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben

werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen.

Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

 

Von dieser Ermächtigung hat der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht. Mit der Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung übertrug der Freistaat ausschließlich den Kreisverwaltungsbehörden, d.h. dem Landratsamt Schweinfurt, das Recht zum Erlass einer Katzenschutzverordnung.

 

Begründung:

Nur durch eine Katzenschutzverordnung mit zusätzlichem Kastrations- und Kennzeichnungsgebot für Katzen, die sich ansonsten unkontrolliert vermehren, kann der ständige Zustrom und das große Leid unkastrierter, später verwilderter oder nur in lockerer Verbindung zum Menschen lebender Katzen wirksam vermindert werden.

Der Erlass dieser Verordnung ist für die Stadt Gerolzhofen nicht mit Kosten verbunden.

Alle anfallenden Kosten sind durch die Katzenhalter zu tragen.

Gegebenenfalls kann in Härtefällen oder bei unklaren Besitzverhältnissen, Unterstützung durch einen der vielen Tierschutz- und Tierhilfevereine geleistet werden. Dadurch empfiehlt sich die Kontaktaufnahme.

 

Im Stadtgebiet von Gerolzhofen lebt eine Vielzahl von unkastrierten größeren und kleineren Kolonien von verwilderten oder ausgesetzten Katzen.

Allein der gewissenhaften und aufopferungsvollen Arbeit von ehrenamtlichen Helfern und Vereinen ist es zu verdanken, dass die Probleme oft nicht bekannt werden, da bereits in derem Entstehen Abhilfe geschaffen wird.

Leider sind bei diesen Helfern die Kapazitäten erschöpft.

Besonders herauszuheben bei der Problemlösung vor allem auch im Raum Gerolzhofen ist die Tierhilfe Schweinfurt e.V.

Die Tierhilfe Schweinfurt arbeitet an vielen verschiedenen Stellen im Stadtgebiet mit ehrenamtlichen Helfern, um Aufklärung bei den Betroffenen zu erreichen und durch Fang- und Kastrationsaktionen das Leid der Katzen und künftiger Katzengenerationen zu vermindern.

 

Allein die Überzeugungsarbeit über den Sinn von Kastrationen ist schwierig und sehr zeitaufwendig und oftmals fruchtlos.

 

Viele der gefangenen oder übernommenen Katzen befinden sich in einem erbärmlichen Zustand. Viele sind mangelernährt, krank und leiden u.a. unter Katzenschnupfen, der ihnen die Augen zerstört. Was dies für Schmerzen und Leid bedeutet, kann man sich gar nicht vorstellen.

 

Durch diese Tatsachen können viele der zum Kastrieren gefangenen Katzen nicht wieder ausgesetzt werden, sondern müssen kosten- und zeitintensiv behandelt und gepflegt werden.

Die Tierhilfe Schweinfurt zum Beispiel ist ein rein ehrenamtlicher und spenden- sowie mitgliedsbeitragsfinanzierter Verein. Staatliche Zuschüsse erhält dieser nicht. Die Katzen werden in Pflegestellen in privaten Haushalten aufgenommen und versorgt sowie gesundgepflegt und anschließend in geordnete Familienverhältnisse vermittelt.

Allein die Tierarztkosten für die Versorgung der Katzen macht einen großen Teil der Kosten aus.

Eine Kastration einer weiblichen Katze kostet ca. 120,-€, die einer männlichen Katze ca. 60,-€.

Kosten, die den Tierschutz- und Tierhilfevereinen nur entstehen weil oft die Tierhalter den Sinn der Kastration und die Folgen nicht verstehen.

 

Es besteht für das Stadtgebiet Gerolzhofen aus Gründen des Tierschutzes dringend Handlungsbedarf.

 

Die statistischen Werte der vergangenen Jahre zeigen einen steten Aufwärtstrend sowohl in der Anzahl der hilfebedürftigen Katzen als auch in Schwere ihrer Erkrankungen.

 

Eine Kastration hingegen bringt für die Katze und die Menschen nur Vorteile. So werden Krankheiten vermindert, da weniger Revierkämpfe stattfinden und somit nicht so oft Krankheitsübertragungen, auch auf Menschen stattfinden. Die wildlebenden Vögel werden weniger gejagt und gefangen, der allgemeine Gesundheitszustand der Katzen steigt und die Lebenserwartung wird erhöht.

Nähere Informationen sind auch dem im Folgenden genannten Faltblatt zu entnehmen, das als Anlage beigefügt wird.

 

Das Problem der unkontrollierten Vermehrung ist dem zuständigen Ministerium in Bayern bereits bekannt. Auf der Internetseite des Ministeriums wird durch den bisherigen Minister Dr. Marcel Huber mittels eines Faltblattes zur Kastration von Katzen aufgerufen.

 

Aus tiermedizinischer Sicht stehen einer Kastration ab einem Alter von 6 Monaten bis ins hohe Katzenalter keine Gründe entgegen. Katzen bleiben geschlechtsfähig bis ins hohe Alter.

SPD Ortsverein Gerolzhofen  | info@spd-gerolzhofen.de